Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

I.

Geltung

1.1.

Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB.

1.2

Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und in Zukunft mit uns bestehenden rechtsgeschäftlichen Beziehungen hinsichtlich des Verkaufs und der Lieferung von Ware, soweit nicht im Einzel-fall schriftlich etwas abweichendes vereinbart ist.

1.3

Abweichende Erklärungen und Geschäftsbedingungen der Besteller verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht widersprechen oder wenn sie unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht ausdrücklich entgegenstehen, sondern nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

II.

Angebot und Vertragsschluß

2.1

Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und unverbindlich. Für die Annahme und Ausführung von Bestellungen ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Die Annahmefrist einer Bestellung beträgt für uns 2 Wochen. Beanstandungen unserer Auftragsbestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt das Geschäft als zu den von uns schriftlich bestätigten Bedingungen zustandegekommen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

2.2

Unser Abschlußvertreter ist nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen. Sondervereinbarungen mit dem Abschlußvertreter bedürfen daher stets unserer schriftlichen Bestätigung, um wirksam zu sein.




III.

Preise und Zahlungsbedingungen

3.1

Wir berechnen die Preise nach unserer am Tage der Auslieferung gültigen Preis-liste, soweit nicht andere Preise schriftlich bestätigt sind. Sofern nicht ausdrücklich Festpreise von uns bestätigt wurden, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostensenkung oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, Transportkostenänderung oder Änderung öffentlicher Abgaben eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

Sollten die Listenpreise seit Vertragsabschluß in einem Maße gestiegen sein, welche die Steigerungsrate der allgemeinen Lebenshaltungskosten wesentlich übertrifft, so steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

3.2

Sofern im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Bei Versendung trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverord-nung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.

3.3

Bei individuell für den Besteller gefertigten Produkten sowie bei Reparaturen und Lohnarbeiten an Gegenständen des Bestellers sind wir berechtigt, zu Beginn der Fertigung bzw. mit Aufnahme der Arbeiten eine Abschlagszahlung in Höhe von 1/3 des veranschlagten Auftragswertes (brutto) zu verlangen, soweit nichts abweichendes vereinbart wurde.

3.4

Unsere Rechnung ist sofort fällig und innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewährt.

Mit Ablauf der Frist kommt der Besteller in Verzug. Der noch offene Betrag ist während des Verzugs mit jährlich acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

3.5

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur bei rechtskräftigen oder unbestrittenen Gegenansprüchen zu.

3.6

Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, daß durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern, es sei denn der Besteller erfüllt unseren Zahlungsanspruch oder leistet hierfür Sicherheit. Wir können für die Zahlung oder Sicherheitsleistung durch den Besteller eine angemessene Frist setzen, wenn wir zugleich Zug um Zug die Lieferung der Ware anbieten. Nach erfolglosem Ablauf der Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

IV.

Lieferfristen, Versand, Gefahrübergang, Höhere Gewalt und Verzug

4.1

Soweit Lieferfristen und Termine nicht anderweitig verbindlich vereinbart sind, beträgt die gewöhnliche unverbindliche Lieferfrist ca. 8 Wochen. Auch wenn Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommen wir ohne Mahnung des Bestellers nicht in Verzug. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, sie sind zuvor verbindlich zugesichert worden.

4.2

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Besteller hierzu keine besonderen Weisungen erteilt hat, sind wir berechtigt, den Spediteur oder Frachtführer, Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel selbst zu bestimmen. Ziff. 3.2 bleibt unberührt.

4.3

Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung etwa vertragsgemäß noch vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer Anzahlung, soweit vereinbart.


4.4

Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware von uns ab Lager fristgemäß versandbereit gehalten wird bzw., bei Versendung auf Wunsch des Bestellers, fristgemäß zum Versand gegeben wird. Soweit wir nicht ausdrücklich auch die Versendung der Ware selbst übernommen haben, stehen wir für die rechtzeitige und schnelle Beförderung nicht ein.

4.5

Wir sind berechtigt, Teillieferungen auszuführen und gesondert abzurechnen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichen Rücksicht genommen wird.

4.6

Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch wenn im Einzelfall frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht eben-falls auf den Besteller über, wenn er in Verzug der Annahme ist oder sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert hat.

4.7

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote und sonstige hoheitliche Eingriffe gleich, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder unserem Lieferanten eintreten.

Vom Eintritt eines Ereignisses der höheren Gewalt, das eine bevorstehende Lieferung behindern wird, haben wir den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und insofern etwa bereits von ihm geleistete Vorschußzahlungen werden dem Besteller unverzüglich erstattet.

4.8

Geraten wir mit unseren Lieferungen und Leistungen in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt nur berechtigt und kann Schadenseratz nur fordern, wenn er uns zuvor fruchtlos eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Er-klärung, daß er nach Abschluß dieser Frist die Annahme der Lieferung oder Leistung ablehnt, gesetzt hat.

 

V.

Gewährleistung

5.1

Der Besteller hat die angelieferte Ware unverzüglich auf etwaige Fehlmengen, Transportschäden oder offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns über etwaige Feststellungen dieser Art unverzüglich zu informieren. Beim Empfang der Ware festgestellte offensichtliche Beschädigungen oder Fehlmengen hat sich der Besteller durch den Frachtführer oder dessen Beauftragten bescheinigen zu lassen. Die Ansprüche des Bestellers auf Haftung wegen Mängeln setzen voraus, daß der Besteller seinen ihm obliegenden Untersuchungs- und Rüge-pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jegliche Ansprüche auf Mängel-haftung gegen uns entfallen, wenn die ihnen zugrundeliegenden Beanstandungen nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziff. 5.6 schriftlich angezeigt werden.

5.2

Öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung, über bestimmte Eigenschaften der Ware, gehören nur dann zu der mit dem Käufer getroffenen Be-schaffenheitsvereinbarung, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde; ansonsten bleiben sie unberücksichtigt.

Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist eine Einbau- oder Montageanleitung nicht geschuldet. Da die Art und Weise des Einbaus bzw. der Montage bei unseren Produkten wesentlich von der am jeweiligen Einbau- bzw. Montageort gegebenen Situation abhängig ist (z.B. Temperatur- und Lichtverhältnisse), sind etwa mit der Ware gelieferte Hinweise zur Montage oder an-wendungstechnische Hinweise unverbindlich und begründen für uns keine Haftung. Sie befreien den Besteller nicht von der Obliegenheit von eigenen Prüfungen und Versuchen im Zusammenhang mit einer Montage bzw. einem Einbau.

5.3

Wir behalten uns vor, einen Mangel zunächst nach unserer Wahl durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu beheben. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Orte als dem Bestimmungsort verbracht wurde.

5.4

Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder sind wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht bereit oder in der Lage, so ist der Besteller berechtigt nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Kaufes oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

5.5

Soweit die von uns gelieferten Produkte auch an Verbraucher weiterverkauft werden, und wir uns individualvertraglich mit dem Besteller anstelle der Ansprüche gem. Ziff. 5.3 und 5.4 auf einen pauschalen Gewährleistungsabschlag geeinigt haben, ist ein Rückgriff des Bestellers auf uns wegen des Weiterverkaufs mangelhafter Sachen an einen Verbraucher gem. § 478 Abs.4 BGB ausgeschlossen.

5.6

Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Sach- oder Rechtsmängeln der Ware beruhen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache durch den Beförderer an den Besteller.

 

VI.

Haftung, Rücktritt

6.1

Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Sachmangel bestehen oder diesem gleichgestellt sind i.S.d. § 434 BGB, oder die einen über die Mangelhaftigkeit hinausgehenden Schaden verursacht haben, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist:

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei uns oder unseren Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist beträgt in Fällen der Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten des Schuldverhältnisses gem. § 241 Abs.2 BGB n.F. ein Jahr ab Ablieferung der Ware durch den Beförderer an den Besteller. Ist es nicht zur Ablieferung der Ware gekommen, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.

Der vorstehende Haftungsausschluß und die Verjährungsfristverkürzung gelten nicht für den Fall der Verletzung einer Garantie oder vertragswesentlichen Pflicht. In einem solchen Fall ist unsere Haftung jedoch auf Ersatz des typischen voraussehbaren Schadens begrenzt.

6.2

Die Regelung in Ziff. 6.1 gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, die unberührt bleiben.

6.3

Bei der Verletzung von Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB kann der Besteller nur zurücktreten, wenn der zum Rücktritt berechtigende Umstand auf einem von uns zu vertretenden Verschulden (Ziff. 6.1) beruht. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

6.4

Ein Rücktritt ist ferner in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Besteller gesetzlich nur noch zum Wertersatz anstelle einer Rückgewähr der Kaufsache verpflichtet wäre.

 

VII.

Eigentumsvorbehalt

7.1

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer, auch der künftigen, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleibt die verkaufte Ware unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Besteller ist befugt, über die verkaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

7.2

Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf durch uns oder bis zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.

Trifft der Besteller mit seinem Abnehmer eine Kontokorrentvereinbarung, die die Forderung aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Waren in einer Kontokorrentforderung aufgehen läßt, so gilt die Forderung, die zugunsten des Bestellers aus dem Kontokorrentverhältnis entsteht, in Höhe unserer Forderung als an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

Veräußert der Besteller unser Eigentum zusammen mit uns nicht gehörenden Gegenständen oder verarbeitet er die Ware oder verfügt er in irgendeiner Weise über die Ware so, daß unsere Eigentumsrechte untergehen, so ist der erststellige Teilbetrag der ihm hierdurch entstehenden Forderung an uns abgetreten, der dem Rechnungswert der von uns gelieferten Gegenstände entspricht.

7.3

Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


7.4

Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts beinhaltet zugleich den Rücktritt vom Vertrag.

7.5

Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherungübereignet oder abgetreten werden.

7.6

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7.7

Wir können bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Bestellers verlangen, daß dieser uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wir behalten uns den unmittelbaren Einzug dieser Forderungen vor. Verfügungen über diese Forderungen sind ab diesem Zeitpunkt nur mit unserer Zustimmung wirk-sam. Ferner kann die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verlangt werden.

 

VIII.

Materialbereitstellung

8.1

Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nicht-erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehen-den Mehrkosten, auch für die Fertigungsunterbrechung.

8.2

Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der vom Besteller beige-stellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigener Angelegenheit. Kosten für eine etwaige Versicherung trägt der Besteller.

 

IX.

Schutzrechte, Geheimhaltungspflicht, Datenverarbeitung

9.1

Der Besteller leistet uns dafür Gewähr, daß durch die Befolgung seiner Vorgaben und Pläne für die zur erstellenden Produkte keine Schutzrechte Dritter in Deutschland oder in einem Land, in das geliefert werden soll, verletzt werden. Sollte wir wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Besteller ohne Verschuldensnachweis für alle Inanspruchnahmen in vollem Umfang schad- und klaglos halten.

9.2

Soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart, bleiben alle Spezifikationen, Pläne, Zeichnungen, Verfahrensinformationen, Muster oder Konstruktionsabteilungen bzw. Datenträger und Dateien, die wir dem Besteller im Zusammenhang mit einem Angebot oder mit der Ausführung des Vertrags zugänglich gemacht haben, unser Eigentum. Alle daraus abgeleiteten oder auf andere Weise dem Besteller im Zusammenhang mit dem Vertrag mitgeteilten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben oder vom Besteller, außer für die Zwecke des Vertrages, genutzt werden. Sind dem Besteller derartige Unterlagen bzw. Dateien übergeben worden, so sind sie, wenn unser Angebot nicht angenommen wurde oder nach Beendigung des Vertrages auf un-ser Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran steht dem Besteller nicht zu.

Auch soweit die Unterlagen bzw. Dateien als Bestandteil der vertraglichen Beschaffenheit von uns dem Besteller zusammen mit dem Produkt zu verschaffen sind, bleiben wir zur Nutzung berechtigt, falls nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

9.3

Gemäß § 33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, daß wir die bei der Abwicklung des Geschäftsverkehrs anfallenden Daten unserer Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

 

X.

Gerichtsstand, Rechtswahl

Gerichtsstand für sämtliche, sich zwischen den Beteiligten aus dem Vertrags-verhältnis ergebenden Steitigkeiten ist Berlin. Für die Beziehungen zwischen den Beteiligten gilt deutsches Recht, für grenzüberschreitende Geschäfte unter Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

BKP Berolina Polyester GmbH & Co. KG

Stand Februar 2002